Vereinssatzung 

oft hilft reden e. V. 

 

Fassung vom 25.4.2024 


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 

1)  Der Verein führt den Namen „oft hilft reden e.V.“.

2)  Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist im Vereinsregister eingetragen. 

3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 


§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 
- das Angebot von kostenloser und vertraulicher Seelsorge und Beratung für jedermann, der das Angebot wahrnehmen möchte, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Weltanschauung oder Religion,
- die kostenlose Durchführung von Seminaren für jedermann, z.B. zum Thema „hilfreiche Gesprächsführung“, „aktives Zuhören“, Einführung in die Gesprächspsychotherapie nach Carl Rogers“, „gewaltfreie Kommunikation“,
- die kostenlose Ausbildung von künftigen Vereinsmitgliedern in Beratung und Seelsorge in Anlehnung an die personenzentrierte Gesprächspsychotherapie nach Carl Rogers,
- die kostenlose Durchführung von Supervision für aktive Vereinsmitglieder.
3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5) Der Verein ist konfessionell ungebunden und politisch neutral.
6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Aktives Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die eine seelsorgerische Ausbildung erfahren hat.
2) Aktives Mitglied kann auch jeder werden, der ein Seminar durch Vereinsmitglieder in hilfreicher Gesprächsführung sowie eine Weiterbildung durch Vereinsmitglieder in Beratung und Seelsorge gemacht und ein Abschlussgespräch geführt hat. Art und Umfang der Weiterbildung kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden aktiven Vereinsmitglieder auf der Vereinsversammlung beschlossen werden.
3) Aktives Mitglied des Vereins kann außerdem jede Person werden, die die Heilpraktikerprüfung für Psychotherapie beim Gesundheitsamt bestanden hat, jeder Psychologische oder Ärztliche Psychotherapeut und auch jede Person, die erfolgreich eine mindestens dreijährige Therapieausbildung abgeschlossen hat.
4) Die Aufnahme als aktives Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet nach Beratung mit einfacher Mehrheit über die vorläufige Aufnahme oder Ablehnung. Der Vereinsmitgliederwahlausschuss entscheidet über die endgültige Aufnahme oder Ablehnung. Wird der Antrag auf aktive Mitgliedschaft vom Vereinsmitgliederwahlausschuss abgelehnt, werden die Gründe dafür dem Bewerber mündlich mitgeteilt. Dieser hat die Möglichkeit, den abgelehnten Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
5) Neben aktiven Mitgliedern hat der Verein auch fördernde Mitglieder. Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die den Verein organisatorisch oder auf andere Weise unterstützt.
6) Die Aufnahme in den Verein als förderndes Mitglied ist ebenfalls schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Stattgabe des Antrags wird das Fördermitglied endgültig aufgenommen. Bei Ablehnung werden die Gründe dafür dem Bewerber mündlich mitgeteilt. Dieser hat die Möglichkeit, den abgelehnten Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
7) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
 
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt ist damit wirksam.
3) Der Vorstand kann ferner ein Mitglied, das den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt, mit sofortiger Wirkung vorläufig ausschließen; er teilt den Ausschluss dem Mitglied schriftlich mit Begründung mit. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied beantragen, dass die nächste Mitgliederversammlung über seinen Ausschluss entscheidet.
 
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1)  Jedes aktive Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes aktive Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 

2)  Jedes fördernde Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, besitzt aber kein Stimm- oder Wahlrecht. 

3)  Jedes aktive und fördernde Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. 


§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge und Finanzierung des Vereins.
1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3)  Ehrenmitglieder sind von Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträgen befreit.
4) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erwirbt der Verein durch:
- Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr,
- Spenden,
 - öffentliche Zuwendungen,
 - sonstige Zuwendungen.
 
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Vereinsmitgliederwahlausschuss.
 
§ 8 Vorstand 

1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. 

2)  Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein. 

3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder erschienen sind. Seine Beschlüsse fasst er mit einfacher Stimmmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann Entscheidungen im Umlaufverfahren treffen, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
 
§ 9 Aufgaben des Vorstands
1) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung 

-  die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 

-  die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, 

-  die Entscheidung über die Aufnahme und Entlassung von Fördermitgliedern, 

-  die Entscheidung über die vorläufige Aufnahme neuer aktiver Vereinsmitglieder. 

2) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. 

§ 10 Bestellung des Vorstands 

1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Ein Vorstandsmitglied ist gewählt, wenn es die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Mitglieder des Vorstands können nur aktive Mitglieder des Vereins sein. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
 
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
 
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: 

-  die Änderungen der Satzung 

-  die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge 

-  die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands 

-  die Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands 

-  die Wahl von zwei aktiven Vereinsmitgliedern in den Vereinsmitgliederwahlausschuss 

-  die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein 

-  die Auflösung des Vereins 

2) Mit dem Beitritt zum Verein stimmt das neue Mitglied zu, dass alle Mitglieder des Vereins folgende Daten von ihm erfahren: Name, Anschrift, Telefonnummer, Email-Adresse. Optional: Geburtsdatum 

3) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, den Satzungszweck durch weitere Angebote zu erweitern. 

4) Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über einen vom Vorstand vorläufigen ausgesprochenen Ausschluss aus dem Verein, wenn das vorläufig ausgeschlossene Mitglied es beantragt. 

5) Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über vom Vereinsmitgliederwahlaussschuss (§ 15 der Satzung) abgelehnte Bewerbungen als aktive Mitglieder, wenn die Bewerber es beantragen. 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung 

1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per Email unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Mitglieder, die keine Email-Adresse haben, werden per Post eingeladen und über die Tagesordnung informiert. Eingeladen werden alle Mitglieder. Nur aktive Mitglieder sind stimmberechtigt.
2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest und verschickt sie zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einen Antrag zur Tagesordnung stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung oder der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens drei Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
 
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Die Stimmabgabe ist auch über eine Vollmacht möglich. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden aktiven Mitglieder. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder des Vereinsmitgliederwahlausschusses werden schriftlich in geheimer Wahl durchgeführt. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln, der Beschluss über die Änderung oder Erweiterung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von acht Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
 
§ 15 Vereinsmitgliederwahlausschuss  
1) Der Vereinsmitgliederwahlausschuss besteht aus mindestens einem Vorstandsmitglied und aus zwei gewählten aktiven Mitgliedern. Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Ausschusssitzung teilnehmen.
2) Der Vereinsmitgliederwahlausschuss entscheidet endgültig über vorläufig vom Vorstand aufgenommene und über vorläufig abgelehnte aktive Vereinsmitglieder. Der Vorstand ist an die Entscheidung des Vereinsmitgliederwahlausschusses gebunden.
3) Lehnt der Vereinsmitgliederwahlausschuss die Aufnahme als aktives Mitglied ab, werden die Gründe dafür dem Bewerber mündlich mitgeteilt. Dieser kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.
 
§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter oder der Schatzmeister jeweils auch einzeln vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. 
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögens an den Kinderschutzbund Landesverband Hamburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 
3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.